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Live-Test-Lizenzbedingungen

CANIAS ERP Software System - MRP - CRM

1. Vertragsgegenstand

  • Gegenstand des Vertrages ist die kostenlose IAS Test-Software CANIAS..

2. Urheberrecht

  • IAS räumt dem Tester das zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche und persönliche Recht ein, die IAS-Software gemäß. 1 auf seiner EDV-Anlage zu nutzen.
  • Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich geschützt. Es darf weder vervielfältigt noch verbreitet werden.
  • Der Tester darf die Programme auf die Arbeitsspeicher und Festplatten von Rechnern laden oder in einem Netzwerk nutzen. Er darf dabei die genannte Höchstzahl von 10 Userarbeitsplätzen nicht überschreiten. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk zu versehen ist.
  • Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten des Vertragsgegenstands, insbesondere die darüber hinausgehende Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, Dekompilierung, Deassemblierung und andere Umarbeitungen sind untersagt.
  • Der Vertragsgegenstand darf nur mit schriftlicher Erlaubnis von IAS an Dritte oder andere Betriebsstätten des Testers unter Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergegeben werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Tester vor der Weitergabe eine schriftliche Verpflichtung des Dritten vorlegt, die Vertragsbedingungen von IAS einzuhalten. Der Tester wird IAS auf Verlangen nach der Übertragungen schriftlich versichern, dass er nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände oder von Kopien hiervon ist.
  • Der Tester ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der IAS die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
  • Der Tester ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt weiter zu vermieten, zu verkaufen oder zu verleasen.

3 Testkonditionen

Die IAS-Test-Software wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Test-Software enthält nur bestimmte Funktionen, d. h., dass die Test-Software nicht dem vollem Leistungsumfang der Original-Software entspricht.

4 Gewährleistung

  • IAS weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen.
  • Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
  • In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.

5 Haftung

  • Bis zum nach dem anwendbaren Recht äußerstenfalls Zulässigen haftet IAS auf keinen Fall für irgendwelche speziellen, zufällig entstandenen, direkten, indirekten oder wie auch immer gearteten Schäden und Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust geschäftlicher Informationen oder irgendeinem anderen Vermögensschaden), die aus der Benutzung oder der Unmöglichkeit der Benutzung des Vertragsgegenstands entstehen, selbst dann, wenn IAS zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf seiten IAS verursacht wurden.
  • Für den Fall, dass ein Schaden als Folge eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen Umstandes eintritt, aufgrund dessen Daten nicht nur wie vorgesehen verwendet werden können, so haftet IAS nur, falls ihm oder einem seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und der Tester durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet hat, dass die Daten in zumutbarer Weise wieder beschafft werden können. Insbesondere ist der Tester verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern. Im Falle eines ganzen oder teilweisen Verstoßes gegen diese Verpflichtung, muss sich der Tester im Falle eines Schadenseintritts ein entsprechendes Mitverschulden zurechnen lassen.
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